Wahlplakatierung

Olaf Jung
Anfrage Wahlen

Die Verwaltung der Stadt Gladbeck macht den Parteien zur Landtagswahl klare Vorgaben, wo, wie und in welchem Umfang Plakate ausgehängt werden dürfen. Die Vorgaben sind im Vergleich zu vergangenen Wahlen in Gladbeck für die aktuell bevorstehende Landtagswahl eingeschränkt worden. Die Fraktion DIE LINKE. Gladbeck befürchtet eine zu deutliche Einschränkung der Freiheit der Parteien bei der Werbung um die Wählerstimmen, was mit einer demokratischen Wahl inkompatibel wäre. Die Fraktion DIE LINKE. Gladbeck bittet deswegen um möglichst zeitnahe Antwort auf folgende Fragen:

1. Warum sind in der Plakatierungserlaubnis für die Landtagswahl 2017 gegenüber der letzten turnusmäßigen Landtagswahl 2010 die Plakatierungsmöglichkeiten um folgende 20 von ehemals 57 Straßen (um 35%) eingeschränkt worden:

  • Bahnhofstraße,
  • Beethovenstraße,
  • Brauckstraße,
  • Breukerstraße,
  • Dorstener Straße,
  • Erlenstraße,
  • Feldstraße,
  • Friederich Ebert Straße,
  • Grabenstraße,
  • Flelmutstraße,
  • Kampstraße,
  • Marc en Bareul Straße,
  • Marienstraße,
  • Mühlenstraße,
  • Münsterländer Straße,
  • Phönixstraße,
  • Schürenkampstraße,
  • Uechtmannstraße,
  • Welheimer Straße,
  • Wilhelmstraße?

2. Warum ist die Anzahl der genehmigten Plakatierungsmöglichkeiten für die Parteien um fast 60 % von 4160 auf 1736 reduziert worden? Warum besteht in Gladbeck lediglich auf weniger als 9% der Straßen (39 Straßen von über 440) überhaupt die Möglichkeit Wahlwerbung zu platzieren?

3. Warum verweigert es die Verwaltung den Parteien in Gladbeck eigene Großplakate im öffentlichen Raum aufzustellen?


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Antwort

Ulrich Roland, Bürgermeister

Ich komme zuruck auf Ihre Anfrage gern. § 13 der Geschaftsordnung fur den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschusse vom 18.04.2017 im Zusammenhang mit Wahlplakatierungen. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage 1 und 2:

Die an einer Wahl teilnehmenden Parteien/Wahlergruppen sind berechtigt, im Rahmen einer Sondernutzung Wahlsichtwerbung im offentlichen Strasenraum zu betreiben. Nach geltender Rechtsprechung wird die Bereitstellung von einem Werbestandort je 100 Einwohner/innen als angemessen angesehen; d. h. fur Gladbeck sind rund 800 Standorte ausreichend. Die Verteilung der Werbeflachen erfolgt nach dem gesetzlich vorgesehenen Prinzip der abgestuften Chancengleichheit (˜ 5 Parteiengesetz).

In der Altestenratssitzung am 14.05.2013 hat die Verwaltung die Notwendigkeit vorgestellt, zukunftig auf die Plakatierung an Strasenbaumen zu verzichten, da es in der Vergangenheit durch Kabelbinderbefestigungen zu teils erheblichen Schaden gekommen ist. Dieser Verzicht fuhrt zu einer Reduzierung der zur Verfugung stehenden Sondernutzungsstandorte von 4.160 auf 1.736. Seit der Bundestagswahl 2013 wird grundsatzlich mit der reduzierten Standortzahl gearbeitet.

Eine Ausnahme hat der Altestenrat in seiner Sitzung am 12.03.2014 fur den Wahltermin am 25. Mai 2014 verabredet. Im Hinblick auf die Besonderheit der sechs an diesem Tag gebundelten Wahlereignisse wurde einmalig die Wahlwerbung wieder an 4.160 Standorten zugelassen. Fur alle danach folgenden Wahlen sollte wieder die Beschrankung auf 1.736 Standorte gelten. Dies wurde im Ubrigen in der Altestenratssitzung am 12.03.2014, an der Sie - wie auch an der Sitzung am 14.05.2013 - persönlich teilgenommen haben, einvernehmlich verabredet.

Frage 3: .

Bei den 39 definierten Strasen, in denen Wahlsichtwerbung zugelassen ist, handelt es sich regelmasig um Hauptverkehrsstrasen bzw. ortsteilverbindende Strasen mit groser Nutzungsintensitat, sodass entsprechend grose Werbeeffekte erreicht werden konnen. Diese Strasen verteilen sich gleichmasig uber alle Ortsteile auf das Gladbecker Stadtgebiet. Der Anteil ihrer Straßenlänge betragt im Verhaltnis zum gesamten Gladbecker Verkehrsnetz rund 30 %.

Frage 4:

Die Stadt Gladbeck ermoglicht den Wahlvorschlagstragern zusatzlich, kostenlos auf angemieteten Grusplakattafeln der Stroer Deutsche Stadte Medien GmbH zu plakatieren. Da das Gesamtangebot der zur Verfugung stehenden Werbeflachen (Sondernutzungsstandorte und DSM-Tafeln) entsprechend der rechtlichen Vorgaben mehr als ausreichend ist, hat die Verwaltung in 2009 festgelegt,  dass daruber hinaus auf offentlichen Grundstucken keine zusatzlichen Grostafeln aufgestellt werden durfen.


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