Funktion der städtischen Infrastrukturnetze

Franz Kruse
Anfrage planen und bauen

Für die Versorgung der Bürger in unserer Stadt ist eine gute Funktion der Städtischen Infrastrukturnetze unabdingbar. Abgesehen vom den gut funktionsfähigen Kanal- Straßennetzen, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Hand liegen, sind dies vor allem die von Privatfirmen betreuten Netze für:

  • Wasser
  • Abwasser
  • Telekommunikation
  • Strom
  • sowie die in weiten Bereichen vorhandenen Netze für Fernwärme und Gas.

In letzter Zeit häufen sich Störungen in den Netzen, vor Allem im Telekommunikationsnetz. Oft sind weite Bereiche der Stadt wegen Netzstörungen von der Telefon- und Internetversorgung komplett abgeschnitten. Derzeit ist der Bereich um das Natroper Feld und das Pelkumer Feld ab der Welheimer Straße mit der Kösheide, der Pelkumer Straße bis hinein nach Wittringen seit Mitte Dezember flächendeckend gestört. Insbesondere in Außengebieten wie diesem dauert es dann meist ungewöhnlich lange, bis die gestörte Telekommunikation wieder funktionsfähig ist. Es ist keine Ausnahme, dass Reparaturen 2 Wochen und länger in Anspruch nehmen. In einem Einzelfall dauerte es ca. sechs Wochen, bis ein Fehler in einer Telefonfreileitung behoben wurde. An den Anschlüssen hängen außer den Telefonen auch Alarmanlagen, Hausnotrufsysteme, Stör- und Hochwassermeldeanlagen und andere sicherheitsrelevante Systeme. Ein so langfristiger Ausfall, wie er in Gladbeck des Öfteren zu beobachten ist, muss immer kritisch gesehen werden.

Die Ratsfraktion DIE LINKE. Gladbeck fragt den Bürgermeister der Stadt:

  1. Hat die Stadt Gladbeck Einfluss darauf, welcher Versorger ein Infrastrukturnetz in der Stadt betreiben darf?
  2. Auf welcher gesetzlichen/ vertraglichen Grundlage werden die Netze betrieben?
  3. Inwieweit sind die Netzbetreiber zur Versorgungssicherheit verpflichtet?
  4. Haben die Gladbecker Netzbetreiber Verpflichtungen, Störungen innerhalb bestimmter Zeiträume zu beheben?
  5. Müssen Versorger bei längerfristigem Ausfällen in Netzen von wesentlicher oder lebensnotwendiger oder sicherheitsrelevanter Bedeutung für eine Ersatzmaßnahme sorgen?
  6. Wird von den Netzbetreibern der Stadt Gladbeck jeweils mitgeteilt, welche Bereiche der Stadt gerade von der Versorgung abgeschnitten sind und für wie lange die Störung dort voraussichtlich bestehen bleibt? Kann die Stadt dies verlangen?
  7. Ist dem Bürgermeister bekannt, wie viele Telekommunikationsanschlüsse derzeit gestört sind?
  8. Können die Netzbetreiber bei Schäden oder Nachteilen, die durch ein ausgefallenes Netz entstehen, zum Schadensersatz herangezogen werden?

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Antwort

Ulrich Roland, Bürgermeister

Ich komme zuruck auf Ihre Anfrage gern. § 13 der Geschaftsordnung fur den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschusse vom 3. Januar 2018 betreffend die Versorgungssicherheit von Strom, Wasser, Telekomunikation u. a. in der Stadt Gladbeck. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage 1:

Fur die Bereiche Wasserversorgung und Entwasserung sind die Gemeinden nach dem Landeswassergesetz NRW originar zustandig. Die Entwasserung wird in eigener Regie vom Ingenieuramt sichergestellt. Die Wasserversorgung erfolgt uber die Rheinisch-Westfalische Wasserwerksgesellschaft mbH, an der die Stadt Gladbeck zusammen mit anderen Kommunen als Gesellschafterin beteiligt ist. Die Konzessionen fur die Strom- und Gasnetze hat die Stadt Gladbeck (gegen Entgelt) im Jahr 2014 fur 20 Jahre an die Emscher Lippe Energie GmbH vergeben. Fur den Bereich der Fernwarme hat die Stadt Gladbeck einen Gestattungsvertrag (gegen Entgelt) mit dem Unternehmen Uniper Warme GmbH aus Gelsenkirchen bis zum Jahr 2025 abgeschlossen. Im Bereich der Telekommunikation hat die Stadt keinen Einfluss auf die Auswahl des Versorgers. Gemas § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz hat jedes vom Bund ermachtigte Unternehmen einen Anspruch darauf, die offentlichen Verkehrsflachen unentgeltlich fur ihre Telekommunikationslinien zu nutzen.

Frage 2:

Fur die Bereiche Wasserversorgung und Entwasserung ist das Landeswassergesetz NRW bzw. das Wasserhaushaltsgesetz einschlagig. Fur die Bereiche Strom- und Gasversorgung sind im Wesentlichen das Energiewirtschaftsgesetz und die abgeschlossenen Konzessionsvertrage masgeblich. Das Telekommunikationsgesetz stellt die Normierungsgrundlage fur die Telefon- und Internetversorgung dar. Auf die Fernwarmeversorgung findet das Energiewirtschaftsgesetz keine Anwendung. Es herrscht im Rahmen des Kartell- und des Vergaberechts ein freier Wettbewerb.

Frage 3:

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da z. B. nicht bekannt ist, was hierzu in den jeweiligen Vertragen, welche die Verbraucher mit den Versorgungsunternehmen abgeschlossen haben, geregelt ist. Allgemeine Regeln zur Versorgungssicherheit finden sich z. B. im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung. Speziell fur die Gasversorgung regelt Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 die Erstellung und Befolgung von Notfallplanen. In einzelnen Bereichen hat der Gesetzgeber Kundenschutzrechte normiert. Insoweit wird beispielsweise auf die §§ 43a ff. Telekommunikationsgesetz hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 24.01.2013 (Az. Ill ZR 98/12) entschieden, dass dem Verbraucher grundsatzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschadigung fur den Ausfall seines Telekommunikationsanschlusses zustehen kann.

Frage 4:

In der Regel sind Versorger im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet, Storungen moglichst unverzuglich zu beheben. Anderenfalls kann der Versorger seinen Anspruch auf das Nutzungsentgelt verlieren und zusatzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein (siehe z.B. BGH, Urt. v. 24.01.2013, AZ II ZR 98/12, NJW 2013, S. 1072 ff). Auserdem besteht die Moglichkeit der Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, die weitere Masnahmen in die Wege leiten kann. Kurze Storungen (z. B. einige Stunden) hat ein Kunde in der Regel entschadigungslos hinzunehmen.

Frage 5:

Es existieren zum Teil umfangreiche Notfallplane fur die einzelnen Versorgungsbereiche. Regelungen hierzu finden sich z. B. im Energiewirtschaftsgesetz, im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung, im Notfallplan Gas (Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010), in der Verordnung zur Sicherung der Elektrizitatsversorgung. Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen kann der Kunde in bestimmten Fallen bei einem langerdauernden Ausfall die Dienste eines anderen Versorgers in Anspruch nehmen und die Mehrkosten seinem eigenen Versorger in Rechnung stellen.

Frage 6:

In der Regel sind Versorgungseinschrankungen nur von kurzer Dauer. Bei langer andauernden Einschrankungen - z. B. bei der Wasserversorgung - informieren die Versorger die Burger meistens direkt beziehungsweise uber die regionalen Medien. Eine Information der Stadt Gladbeck erubrigt sich in diesen Fallen. Die Entwasserung wird von der Stadt selbst durchgefuhrt. Uber bevorstehende oder aktuelle Beeintrachtigungen wird im Regelfall umgehend informiert. Storungen im Entwasserungsnetz werden in den meisten Fallen ohnehin umgehend behoben bzw. es wird provisorischer Ersatz geschaffen. Die Telekommunikationsunternehmen informieren die Stadt Gladbeck in der Regel nicht uber Funktionsbeeintrachtigungen. Einen solchen Informationsanspruch der Kommunen sieht das Telekommunikationsgesetz auch nicht vor.

Frage 7:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 erlautert, besteht keine allgemeine Informationspflicht der Telekommunikationsunternehmen gegenuber der Kommune. Die Tiefbaufirmen mussen zur Storungsbeseitigung keinen gesonderten Aufbruchantrag stellen, sondern konnen bei Storungen umgehend handeln. Durch Kontakt zu den Unternehmen und Mitteilungen der Burger werden jedoch haufig Storungen an die Stadt Gladbeck herangetragen.

Frage 8:

Siehe Antwort zu Frage 3 und 5.

Bezogen auf die von Ihnen geschilderten konkreten Probleme im Telekommunikationsnetz im Bereich um das Natroper und das Pelkumer Feld kann ich Ihnen mitteilen, dass die Stadt Gladbeck sofort Kontakt zur Telekom aufgenommen und auf Beseitigung der Storung gedrangt hat. Wie kurzlich durch die Presse berichtet wurde, konnte die Storung nun behoben werden.


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