Bericht zum Verursacherprinzip

Olaf Jung
Antrag Haushalt und Finanzen

Die Ratsfraktion DIE LINKE. Gladbeck bittet folgenden Tagesordnungspunkt auf die TO des Haupt- und Finanzausschusses am 07.10.2019 zu setzen:

„Konnexitätsbericht Gladbeck“

Gemäß des Konnexititätsprinzips sollen den Kommunen die finanziellen Mittel für Aufgaben erstattet werden, die Bund und Land den Kommunen zuweisen. Das Konnexitätsprinzip zielt darauf, die durch die Aufgabenübertragung verursachte Kostenbelastung der Kommunen, die damit einhergehende Gefährdung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und das finanzielle Ausbluten der Kommunen zu verhindern. Allerdings ist immer häufiger feststellbar, dass das Konnexitätsprinzip in vielfacher Hinsicht verletzt wird.

Die Ablehnung der Erstattung von Kosten, die aufgrund bundes- oder europarechtlicher Regelungen entstehen, die Verweigerung der Kostenerstattung bei der Übertragung von Aufgaben mit organisatorischem Inhalt oder das Stellen besonderer Anforderungen an bestehende Aufgaben ("Standarderhöhungen") sowie unzureichende Kostendeckungsregelungen sind Beispiele für die Verletzung des Konnexitätsprinzips. Diese Verletzungen erfolgen, obwohl zum Teil entgegenstehende rechtliche Regelungen existieren.

Der „Konnexitätsbericht Gladbeck“ wäre somit eine gute Möglichkeit,

  • um die Ursachen des extremen kommunalen Haushaltsdefizits aufzuzeigen,
  • den Rat und die Bürgerinnen und Bürger über die Verletzung des Konnexitätsprinzips zu informieren,
  • die Argumentationsmöglichkeiten gegenüber der Landesregierung zu vergrößern und
  • eine Grundlage für zukünftige Klagen wegen der Verletzung des Konnexitätsprinzips zu schaffen.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, jährlich im ersten Quartal eines Jahres einen „Konnexitätsbericht Gladbeck“ für das vergangene Jahr vorzulegen.Der Bericht umfasst:

  • die Aufgaben, die der Stadt Gladbeck vom Bund mittelbar zugewiesen wurden;
  • die Aufgaben, die der Stadt Gladbeck vom Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen wurden;
  • die Kosten, die der Stadt Gladbeck durch die jeweilige Zuweisung dieser Aufgaben entstanden sind;
  • den finanziellen Ausgleich, den die Stadt Gladbeck aufgrund der jeweiligen Zuweisung dieser Aufgaben erhält;
  • den finanziellen Ausgleich, den die Stadt Gladbeck aufgrund Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Bestimmungen des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) erhalten müsste;
  • die jeweilige Feststellung, ob das Konnexitätsprinzip eingehalten oder verletzt wurde sowie
  • welche Gründe für eine Verletzung bzw. reduzierte Zahlung vom Land vorgebracht werden.

 


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