Unfassbares Desinteresse des Bürgermeisters

Olaf Jung
PM UmweltPM Sonstiges

Der Umgang mit der Gladbecker Skandalbaustelle könnte kaum nachlässiger sein. Eingestürztes Parkhaus, umgefallener Bagger, fehlende Absperrung, lose baumelnde Fassadenteile, erhebliche Staubbildung und jetzt als unerträglicher empfundener Lärm.

Grundlage zum Schutz von Lärmimmissionen ist in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Lärm von Baustellen fällt in den Anwendungsbereich der AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm), wie Par. 66 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich vorgibt. Diese sind so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik verhinderbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Erheblichkeit der Immission wird grundsätzlich vermutet, wenn die Richtwerte aus der AVV Baulärm überschritten werden. Anstatt Durchhalteparolen auszugeben wäre hier ein Bericht der Verwaltung hilfreich gewesen, der Aussagen dazu trifft, ob die Schredderarbeiten nach dem Stand der Technik mit einem gekapselten Gerät erfolgen und die Lärm-Belastungen tatsächlich unvermeidlich sind.

Anstatt die lärmgeplagten Anwohner sachgerecht zu Informieren und die Baustelle zu kontrollieren werden die Belange der Anwohner mit der Begründung, dass es den Beschäftigten im Rathaus noch schlechter ginge, vom Tisch gewischt. Ein solches Verhalten ist gegenüber den Anwohnern genauso unhaltbar im Umgang mit den eigenen Mitarbeitern!

Der Hilferuf des Personalrats der Stadt Gladbeck, Bertram Polenz in der WAZ-Gladbeck über die Arbeitsbedingungen von mehr als 80 Mitarbeitern im Alten Rathaus, die jeden Tag unter einer Lärmbelästigung von 90 Dezibel und mehr ihrer Arbeit nachgehen müssen, muss auch Folgen haben. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten) und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) treffen hier eindeutige Regelungen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ab 85 dB(A) besteht Tragepflicht für Gehörschutz und es muss ein Lärmminderungsprogramm aufgestellt werden. Die Ratsfraktion DIE LINKE. Gladbeck wird auch hier nachhaken.


zurück zu Aktuelles  Presse 2017  Themen