Nachfrage zur Steinstraße 72

Olaf Jung
Anfrage Schrottimmobilien

Am 22.05.2019 hat sich die Ratsfraktion DIE LINKE. Gladbeck mit einer Reihe von Fragen zur Immobilie Steinstraße 72 an Sie gewandt.

Der Bauzaun ist mittlerweile in Stand gesetzt, an den Brüstungen der Laubengänge werden aktuell Arbeiten durchgeführt. Dabei werden Bohrungen erstellt, aber ohne jegliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Staubes in die Nachbarschaft. Allein aufgrund des Baujahres des Gebäudes können möglicherweise vorhandene Gefahrenstoffe wie Asbest u.a. vermutet werden.

In Ihrer Antwort vom 29.05.2019 geben Sie an, dass der erste und der zweite Rettungsweg baulich durch ein Sicherheitstreppenraum gesichert ist.

Außerdem wird im Gebäude Steinstraße 72 mittlerweile ein Hotel-Betrieb geführt (https://mein-monteurzimmer.de/117256/monteurzimmer/gladbeck-2-u-3-zimmerwohnung).

Daher ergeben sich weitere Fragen:

  • Wie werden alle Anforderungen der SBauVO NRW für Sicherheitstreppenräume im Gebäude Steinstraße 72 erfüllt und wie können Bewohner diese Rettungswege erreichen, wenn der Weg über die Laubengänge, etwa durch Feuer, blockiert ist?     
  • Wann und von wem wurde die Sicherung gegen betreten der Balkone aufgehoben und wie werden neue Mieter und Hotelgäste über das Nutzungsverbot der Balkone informiert?
  • Liegen der Stadt Gladbeck Gutachten über Gefahrenstoffen im Hochhaus Steinstraße 72 vor? Falls ja, wie ist das Ergebnis des Gefahrenstoff-Gutachtens und gibt es daraus Auflagen für die aktuellen Bauarbeiten?
  • Ist von der Stadt Gladbeck ein Hotelbetrieb im Gebäude Steinstraße 72, der Räume als Monteur-Zimmer vermietet, genehmigt worden? Ist der Bestandsschutz des Gebäudes durch diese Nutzungsänderung berührt, welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind bei solcher gewerblichen Nutzung noch zu beachten und werden diese eingehalten?
  • Liegen die Pläne der Flucht- und Rettungswege in allen Etagen und auf allen Fluchtwegen vor und sind die Beschilderungen nach ASR A1.3 vollständig, sind die Wohnungen und Hotelräume mit Rauchmeldern ausgestattet, ist die Notbeleuchtung funktionstüchtig und ist der Sammelplatz ausgeschildert und allen Mietern, Hotelgästen und Besuchern bekannt?
  • Sind ausreichend geprüfte, und geeignete Feuerlöscher auf allen Etagen und im Keller vorhanden?
  • Werden alle Brand- und Rauchschutztüren gewartet und geprüft, liegen die Wartungsbücher vor, die die einwandfreie Funktion bestätigen?
  • Entsprechen die Geländer- und Brüstungshöhen in allen Stockwerken des Gebäudes Steinstraße 72 der Bauordnung NRW?
  • Liegen der Stadt Gladbeck Gutachten zum Brandschutz im Hochhaus Steinstraße 72 vor? Falls ja, wie ist das Ergebnis des Brandgutachtens und welche Auflagen für den Betreiber ergeben sich daraus?
  • Werden die Anforderungen an den Brandschutz durch die Bauaufsichts- und Bauordnungs-Ämter überprüft, protokolliert und dokumentiert, welche Mängel wurden dabei festgestellt? 

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Antwort

Volker Kreuzer, Baurat

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1:
Das Gebäude unterliegt als Wohngebäude nicht dem Anwendungsbereich der Sonder­bauverordnung. Bei einem Laubengang muss der Sicherheitstreppenraum über die Lau­bengänge erreichbar sein, wenn ein Schadensfall z. B. innerhalb der Wohnungen eintritt. Die Laubengänge sind brandlastfrei zu halten, so dass die Gefahr eines Schadensereignis­ses in diesem Bereich gering ist. Die Verantwortung dafür, dass keine Brandlasten auf den Laubengängen vorhanden sind, liegt beim Eigentümer.

Frage 2:
Die Hausverwaltung der WEG hat im September 2017 ein Gutachten vorgelegt. Ein Sach­verständiger hat darin bescheinigt, dass die Brüstungen der Baikone nicht mehr standsi­cher sind. Daher hat er in seinem Bericht festgehalten, dass die Baikone nicht mehr betreten werden dürfen und entsprechende Sicherungen durch die Hausverwaltung zu veran­lassen sind. Eine Aufhebung der Sicherung ist der Stadt Gladbeck nicht bekannt. Die In­formation neuer Mieter über das Verbot, die Baikone zu betreten, obliegt dem jeweiligen Eigentümer.

Frage 3:
Nein.

Frage 4:
Es ist kein Hotelbetrieb angemeldet. Eine reine Vermietung von Monteurwohnungen wäre nicht anmeldepflichtig, da es sich bei der Vermietung von Grundbesitz nur um Verwaltung eigenen Eigentums handelt und somit keine Ausübung eines Gewerbes darstellt. Ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach dem Bauordnungs­recht handelt, wird derzeit geprüft.


Frage 5:
Flucht- und Rettungswegepläne sind bauaufsichtlich in einem Wohnobjekt nicht erforder­lich. Gleiches gilt für eine Beschilderung nach ASR: Es handelt sich nicht um eine Arbeits­stätte. Es gibt auch in dem Objekt keine Hotelräume. Die Verantwortung für die Ausstat­tung der Wohnungen mit Heimrauchmeldern liegt gemäß § 47 BauO NRW bei der unmit­telbar besitzhabenden Person, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst. Ein Sammelplatz ist bauaufsichtlich und feuerwehrtech­nisch nicht erforderlich.

Frage 6:
Feuerlöscher müssen in Wohngebäuden aus bauaufsichtlicher Sicht nicht vorgehalten werden.

Frage 7:
Die Wartung der Türen obliegt dem Eigentümer eines Gebäudes. Sofern im Rahmen von Brandverhütungsschauen der Feuerwehr Mängel festgestellt werden, sind diese vom Eigentümer zu beseitigen.

Frage 8:
Ja.

Frage 9:
Nein. Für ein Wohngebäude ist kein Brandschutzkonzept erforderlich.

Frage 10:
Das Gebäude ist ein genehmigtes und durch Bauzustandsbesichtigung nach abschließen­ der Fertigstellung abgenommenes Wohngebäude, in dem die Bauaufsichtsbehörde keine weitere Prüfung unternimmt. Das Gebäude wird allerdings von der Feuerwehr im Rahmen von Brandverhütungsschauen begangen. Hierbei erhält die Bauaufsichtsbehörde Gelegen­heit zur Teilnahme. Zuletzt hat in dieser Woche eine Brandverhütungsschau stattgefunden. Dabei wurden keine erheblichen Mängel festgestellt.


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