Satzung der Stadt Gladbeck nach § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

Olaf Jung
Antrag Schrottimmobilien

die Ratsfraktion DIE LINKE. Gladbeck bittet folgenden Tagesordnungspunkt auf die TO des Haupt- und Finanzausschusses am 07.09.2020 zu setzen:

„Satzung der Stadt Gladbeck nach § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW“

Seit 2014 ist in Nordrhein-Westfalen das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) in Kraft, das Kommunen Instrumente in die Hand gibt, um gegen Vermieter vorzugehen, die Wohnungen unnötig leer stehen oder verwahrlosen lassen oder sie etwa über Internetportale als Handwerkerwohnungen vermieten.

Das Gesetz definiert Mindeststandards für Wohnungen wie ausreichende Belichtung und Belüftung, Schutz gegen Feuchtigkeit, einen Wasser- und Abwasseranschluss, Heizung und sanitäre Einrichtungen. Sind diese Standards nicht eingehalten, können Kommunen den Vermietern Fristen zur Beseitigung der Mängel setzen und diese über das Instandsetzungsverfahren auch durchsetzen. In besonders drastischen Fällen können Kommunen eine Wohnung auch für unbewohnbar oder für überbelegt erklären und räumen lassen.

Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz NRW können Kommunen durch eine Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Die Landesregierung hat einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht um die rechtssichere Anwendung dieser Instrumente zu unterstützen.

Beschlussentwurf:

Die Verwaltung wird beauftragt eine "Satzung zum Schutz und zum Erhalt von Wohnraum" (Wohnraumschutzsatzung) nach § 10 WAG NRW zu erarbeiten und dem Rat bis zur Sitzung im Dezember 2020 zur Beschlussfassung vorzulegen.


zurück zu Aktuelles  Anträge 2020   Themen