Jobcenter muss Computer für Distanzunterricht bereitstellen

Olaf Jung
PM SchulePM Soziales

Das Thüringer Landessozialgericht verpflichtet in einem Urteil das Jobcenter im Fall der Schulschließung die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts, zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit, zu bezahlen. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten digitalen Schulunterricht sind nicht im SGB II Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet. Da es sich hier um Bundesrecht handelt sollte in allen Jobcentern so verfahren werden.

Geklagt hatte die Mutter einer Schülerin in der achten Klasse, die wegen der Pandemie von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen musste, gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters. Das Gericht verurteilte das Jobcenter per einstweiliger Anordnung ein internetfähiges Gerät zur Verfügung zu stellen, oder Kosten dafür zu übernehmen.


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